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Junge Hände halten alte Hände

Körperbezogene Pflegemaßnahmen

  • Hilfe bei der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden)

  • Hilfe beim An- und Auskleiden

  • Hilfe bei der Mobilisation

  • Lagern bei Bettlägrigkeit

  • Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme

  • Hilfe bei Toilettengang und Inkontinenzversorgung

  • Prophylaxen

Behandlungspflege nach ärztlicher Verordnung

  • Richten der Medikamente und Medikamentengabe

  • Injektionen und Infusionen

  • Blutdruck und Blutzuckermessungen

  • Wundverbände

  • Kompressionsverbände

  • Katheterwechsel- und Pflege

  • Sonderernährung u.v.m.

Image by Diana Polekhina
Fenster putzen

Hilfe bei der Haushaltsführung

  • Einkauf für den täglichen Bedarf

  • Zubereitung einfacher Mahlzeiten

  • Reinigung der Wohnung

  • Wäschepflege

Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 bis 5 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag i. H. v. 125 Euro monatlich, der zur Entlastung Angehöriger beitragen soll. Dieser Betrag ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen einzusetzen.

 

​Was sind zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen?

Sowohl die Begleitung zum Hausarzt als auch das gemeinsame Backen mit einem Alltagsbegleiter – Pflegebedürftige können sich mit den zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen Unterstützung und Unterhaltung ganz unterschiedlicher Art holen.

Die folgende Übersicht ist nur ein kleiner Ausschnitt aus den Möglichkeiten, die Versicherten mit den zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI zur Verfügung stehen.

Für diese Angebote können Versicherte die zusätzlichen Entlastungsleistungen nutzen:

  • Pflegesachleistung der ambulanten Pflege (in Pflegegrad 2 bis 5 jedoch nicht im Bereich der Selbstversorgung z.B. Körperpflege)

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege

  • Besuchsdienste

  • Leistungen der Kurzzeitpflege

  • Betreuungsgruppen für dementiell Erkrankte

  • Sinnvolle Beschäftigung (Lesen, Gesellschaftsspiele, Kochen, oder Backen)

  • Angebote der Beschäftigung & Aktivierung

  • Tagesbetreuung in Kleingruppen

  • Einzelbetreuung

  • Spezielle Angebote zur Beschäftigung von Demenzkranken

Hände halten

Entlastungsleistungen

Verhinderungspflege – Entlastung der Angehörigen bei Krankheit oder Urlaub

Als liebevoll pflegender Angehöriger benötigt man gelegentlich eine Auszeit um neue Kräfte zu sammeln oder um einfach mal eigene Wege zu gehen und so Ihre eigene Gesundheit und Lebensqualität zu erhalten.

 

Der Gesetzgeber hat dazu im Rahmen der Pflegeversicherung die Möglichkeit einer Verhinderungspflege vorgesehen, dabei kann für mehrere Tage oder einige Stunden in der Woche eine „Ersatz-Pflegeperson“ hinzugezogen werden, um z.B. jede Woche für 2 Stunden die Pflege Ihrer Angehörigen zu übernehmen, um Ihnen eine Auszeit zu ermöglichen.

 

Die Kosten werden von der Pflegekasse für längstens vier Wochen im Jahr übernommen (bis zu 1.550 Euro). Die Leistungen des monatlichen Pflegegeldes bleiben davon unberührt. Neu motiviert fällt es Ihnen dann wieder viel leichter, sich der Pflege Ihrer Lieben zu widmen.

 

Unser Pflegedienst bietet die Möglichkeit, der Verhinderungspflege an. Gerne kümmern wir uns um die optimale Versorgung während Ihrer Abwesenheit. Bei Bedarf unterstützen wir Sie auch bei der Antragstellung.

Ihr Anspruch bei der Verhinderungspflege:

  • Voraussetzung für den Anspruch auf Verhinderungspflege ist eine mindestens 6-monatige Pflegezeit

  • Die Leistung steht Ihnen jährlich zu und verfällt am Ende des Kalenderjahres

  • Die Leistungen des monatlichen Pflegegeldes bleiben dabei unberührt

  • Vermittlung von Fußpflege, sowie medizinischer Fußpflege (Podologe z.B. bei Diabetes mell.)

  • Organisation von Pflegehilfsmittel in Zusammenarbeit mit Sanitätshäusern und externen Dienstleister

  • Vermittlung von Essen auf Rädern

  • Hausnotruf etc.

  • Vermittlung von mobilen Friseurdiensten

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Vermittlung von Dienstleistungen

Gespräch mit dem Pflegedienstleiter

Unser Pflegedienst führt Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch.

 

Diese Pflegeeinsätze dienen der Entlastung der pflegenden Familienangehörigen oder sonstiger Pflegepersonen und der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege.

Bei diesen Pflegeeinsätzen soll Beratung sowie Hilfestellung bei den pflegerischen Problemen geleistet werden.

Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI

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